Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 Pflegeversicherungsgesetz

Pflegegeldempfänger, die keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, müssen regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst durchführen lassen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen gesichert ist.

Bei Pflegegrad 2 und 3 muss halbjährlich einmal, und bei Pflegegrad 4 und 5 muss vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführt werden.

Erfolgt dieser Beratungsbesuch nicht rechtzeitig, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld oder stellt die Zahlung sogar ganz ein. Pflegegeldempfänger sollten deshalb dafür sorgen, dass dieser Beratungseinsatz immer fristgemäß durchgeführt wird.

Wir übernehmen diese Beratung und geben Ihnen dabei fachkundige Unterstützung und hilfreiche Tipps. Den Nachweis für diese Beratung leiten wir für Sie an Ihre Pflegekasse weiter. Diese übernimmt auch die Kosten für diesen Einsatz.

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